Verein Heimatbuch Baar

Verein Heimatbuch Baar

Portrait

Der Verein Heimatbuch Baar bezweckt, heimat- und volkskundliche Themen der Gemeinde Baar und ihrer Umgebung zu erforschen und diese den Vereinsmitgliedern und einem weiteren Publikum näher zu bringen. In diesem Sinne besteht die Hauptaufgabe in der Herausgabe des Baarer Heimatbuches, welches im Turnus von zwei Jahren erscheint.

1952 wurde das Baarer Heimatbuch erstmals vom Verkehrs- und Verschönerungsverein Baar herausgegeben. Von 1972 bis 1994 lag die Verantwortung bei der Heimatbuchkommission, welche dann durch den neu gegründeten Verein Heimatbuch Baar in dieser Verantwortung abgelöst wurde. Der Verein zählt heute rund 350 Mitglieder.

Der Verein Heimatbuch Baar arbeitet gemeinnützig und ist nicht gewinnorientiert. Die Mitglieder tragen mit ihren Jahresbeiträgen massgeblich zum guten Gelingen des Baarer Heimatbuches bei. Die grosszügige Unterstützung durch Baarer Unternehmen mit Gönner- und Sponsorenbeiträgen, durch Privatpersonen mit Legaten und Schenkungen sowie durch Beiträge der öffentlichen Hand zeigen auf, wie tief der Verein und sein Wirken im Baarer Gemeinwesen verankert ist.

Die Mitglieder werden zum Dank für Ihre Unterstützung einmal jährlich zu einer kulturellen Exkursion eingeladen. Ebenso sind sie Gäste an der Buchvernissage. Durch die Bezahlung des Mitgliederbeitrages gehören sie jeweils zu den Ersten, welche ein – für sie kostenloses – Exemplar der neuesten Ausgabe des Heimatbuches in den Händen halten dürfen.

Vorstand

Verein Heimatbuch Baar
Yvonne Bugmann - Präsidentin

Yvonne Bugmann

Präsidentin

Ursula Greber

Vizepräsidentin

Franziska Schmid

Kassierin

Manuel Bieler

Aktuar

Silvan Meier

Vertreter Redaktion

Statuten

Verein Heimatbuch Baar
I. Name, Zweck und Tätigkeit

Art. 1
Unter dem Namen «Verein Heimatbuch Baar» besteht der Verein gemäss Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Baar.

Art. 2
Der Verein bezweckt heimat- und volkskundliche Themen der Gemeinde Baar und ihrer Umgebung zu erforschen und den Mitgliedern und einem weiteren Publikum näher zu bringen. Er gibt in diesem Sinn eine periodisch erscheinende Publikation heraus. Der Verein arbeitet gemeinnützig und ist nicht gewinnorientiert.

Art. 3
Die finanziellen Mittel des Vereins werden insbesondere durch Mitglieder- und Gönnerbeiträge und Beiträge der öffentlichen Hand beschafft. Der Förderung des Vereinszwecks dienen auch Legate und Schenkungen. Verwaltung und Verwendung solcher Vermögensteile sind in einem vom Vorstand beschlossenen Reglement geregelt, das die Zweckbestimmungen aufnimmt.

II. Mitgliedschaft

Art. 4
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die ideell die Bestrebungen des Vereins unterstützen und sich durch Bezahlung des von der Generalversammlung festgelegten Mitgliederbeitrages verpflichten. Dessen Höchstgrenze beträgt Fr. 40.–. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

Art. 5
Jedes Mitglied hat an der Generalversammlung eine Stimme. Ist der Vertreter einer juristischen Person gleichzeitig persönliches Mitglied, so hat er nur eine Stimme.

Art. 6
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

III. Organe
Art. 7

Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevision

III. Organe

Art. 7
Die Organe des Vereins sind:
A. Die Generalversammlung
B. Der Vorstand
C. Die Rechnungsrevision

A. Die Generalversammlung
Art. 8

Die Generalversammlung befasst sich mit allen Fragen der Vereinstätigkeit. Es stehen ihr insbesondere die folgenden Befugnisse zu:
a. Genehmigung des Protokolls
b. Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung mit den darin konsolidierten separaten
Legatsrechungen; Entlastung des Vorstands
c. Änderung der Höhe des Mitgliederbeitrages
d. Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsrevision
e. Beschlussfassung über das Budget
f. Beschlussfassung über die Revision der Statuten und Auflösung des Vereins

Art. 9
Die Generalversammlung ist jährlich im ersten Halbjahr durchzuführen. Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Vereinsmitglieder einberufen. Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Angabe der Traktanden spätestens zehn Tage vorher öffentlich in der Lokalpresse oder durch persönliches Schreiben zu erfolgen.

Art. 10

Wahlen und Vereinsbeschlüsse erfolgen durch das absolute Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Abstimmungen über Statutenrevisionen und Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

B. Der Vorstand

Art. 11

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die ehrenamtlich tätig sind. Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder wird eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit vorgenommen.

Art. 12
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, sooft dies die Geschäfte erfordern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Über die Verhandlungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.

Art. 13
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit dem Aktuar oder Kassier je kollektiv zusammen.

Art. 14
Dem Vorstand obliegen:
a. die Leitung des Vereins
b. das Rechnungswesen
c. die geschäftliche Korrespondenz
d. die Wahl der Redaktionskommission
e. die übrigen Geschäfte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind

C. Die Rechnungsrevisoren

Art. 15

Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von vier Jahren gleichzeitig mit dem Vorstand zwei Rechnungsrevisoren.

Art. 16
Die Rechnungsrevisoren prüfen die per 31. Dezember abgeschlossene Vereinsrechnung. Sie erstatten dem Vorstand zuhanden der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag.

IV. Die Redaktionskommission

Art. 17
Die Redaktionskommission, die ebenfalls ehrenamtlich tätig ist, bestimmt – unter Vorbehalt der Befugnisse des Vorstandes und der Generalversammlung – in eigner Verantwortung Konzept, Inhalt und Gestaltung des Heimatbuches.

V. Auflösung

Art. 18
Die Generalversammlung kann mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschliessen. Das bei vorzeitiger Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen mit dem Restbestand der Legate wird der Präsidialabteilung der Gemeinde Baar zur Verwaltung übergeben, bis eine neue gemeinnützige Organisation mit dem gleichen oder ähnlichen Zweck gegründet wird und es übernehmen kann. Der Bestimmungszweck der Legate darf nicht verändert werden. Sollte eine Neugründung einer Organisation innert zehn Jahren seit der Überführung der Vermögenswerte an die Gemeinde nicht zustande kommen, so ist der Gemeinderat berechtigt, die Vermögenswerte samt Legate für gemeinnützige Ziele zu verwenden und aufzubrauchen.

VI. Schlussbestimmungen

Art. 19
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 2. März 1994 beschlossen und an der Generalversammlung des Vereins Heimatbuch Baar vom 27. April 1995 und am 28. März 2001 geändert worden.

Baar, 28. März 2001

Namens des Vereinsvorstandes

Die Präsidentin
Felicitas Elsener

Der Aktuar
Alfred Bachmann

Verein Heimatbuch

Der Verein Heimatbuch Baar bezweckt, heimat- und volkskundliche Themen der Gemeinde Baar und ihrer Umgebung zu erforschen und diese den Vereinsmitgliedern und einem weiteren Publikum näher zu bringen. In diesem Sinne besteht die Hauptaufgabe in der Herausgabe des Baarer Heimatbuches, welches im Turnus von zwei Jahren erscheint.

Der Verein wurde 1952 gegründet und zählt rund 350 Mitglieder.

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